Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 14. Mai 2020 Version 1.1

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.3. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Leistungen. Im Auftragsformular wurde auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und diese bilden einen integrierten Bestandteil des Auftrags.

2.2. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Diese Mitarbeiter bzw. Subunternehmer bleiben zu jeder Zeit im Anstellungs- und/oder Auftragsverhältnis zum Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Personen Weisungen zu geben.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

3.5. Sollte der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder termingerecht erfüllen oder unterbricht der Auftraggeber ein Projekt aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so kann dies zu Terminverschiebungen oder Mehraufwänden führen. Der Auftragnehmer wird dies innerhalb angemessener Zeit schriftlich bekannt geben und auf allfällige Auswirkungen hinweisen. Der Auftragnehmer wird diesfalls versuchen, seine Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der durch die unterlassene Mitwirkung bzw. Projektunterbrechung entstandenen Mehraufwendungen, darüber hinaus werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet.

4. Änderung von Leistungen

4.1. Haben Änderungen bzw. Erweiterungen seitens des Auftraggebers bzw. Detaillierungen des Auftraggebers, die zumutbarerweise vom Auftragnehmer als Leistungsänderung angesehen werden, Auswirkungen auf Termine und/oder Kosten, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesbezüglich ein Angebot bzw. einen Change Request legen.

4.2. Die Änderungswünsche müssen auf Verlangen des Auftragnehmers vom Auftraggeber schriftlich und detailliert übergeben werden.

4.3. Bei Zustimmung des Auftraggebers werden die gegebenenfalls geänderten Termine und/oder Kosten Vertragsbestandteil.

4.4. Berührt eine Änderung bzw. Erweiterung ein bereits vom Auftraggeber abgenommenes Dokument, so wird der Auftragnehmer diese mit Genehmigung des Auftraggebers auch in diesen Dokumenten nachziehen.

4.5. Solange die Vertragspartner keine Einigung erzielen, setzt der Auftragnehmer die Arbeiten gemäß dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.

5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

5.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Berichterstattung / Berichtspflicht

6.1. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

6.2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

6.3. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

7. Schutz des geistigen Eigentums

7.1. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer aller vertragsgegenständlichen Leistungen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird. Sollte ein Eigentumsübergang explizit vereinbart werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung der Entgelte vor.

7.1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

7.2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

8. Leistungsstörungen und Schadensersatz

8.1. Überraschende Projektprobleme: Sollten während der Vertragserfüllung besondere Probleme auftreten, die seitens des Auftraggebers bzw. von dritter Seite verursacht werden, und die mangels vorheriger Hinweise des Auftraggebers für den Auftragnehmer überraschend sind und diesen in der geplanten Fortführung des Projektes behindern und somit den Projekterfolg gefährden, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, das Projekt gegen Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzubrechen oder bei Fortführung des Projektes eine Verschiebung des Endtermins und Ersatz für den erhöhten Aufwand zu verlangen.

8.2. Leistungsverzug: Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers, die diesen an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte, verlängern für ihre Dauer die Leistungsfrist.

9. Gewährleistung

9.1. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

9.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

10. Haftung / Schadenersatz

10.1. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

10.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

10.4. Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

10.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

11.1. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

11.2. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

11.3. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

11.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

11.5. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

11.6. Der Auftragnehmer wird Inhalt und Tatsache des Auftrages nur in Referenzlisten verwerten, es sei denn, der Auftraggeber hat der Veröffentlichung auf Referenzlisten schriftlich widersprochen.

12. Honorar

12.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

12.2. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

12.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

12.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

12.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

13. Entgelt

13.1 Entgelt, Entgeltanpassung: Das vom Auftraggeber zu leistende Entgelt basiert auf den im Angebot festgelegten Preisen. Preise werden einmal jährlich unter Einhaltung einer 30-tägigen Mitteilungsfrist aufgrund von Änderungen der kalkulierten Kosten (z.B. Kursänderungen bei Fremdwährungen, Preisänderungen von Subunternehmen, Hardware- und Softwarepreise, KV-Erhöhungen,…) angepasst.

13.2 Verrechnung: Leistungen werden nach tatsächlich erbrachtem Aufwand verrechnet. Wird absehbar, dass dieser die im Angebot angeführten Aufwände um mehr als 15 % übersteigt, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit dem Auftraggeber Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise herzustellen.

13.3 Zahlungsbedingungen und -verzug: Preise im Vertrag verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Als Zahlungsziel werden 14 Wochentage netto ab Rechnungslegung vereinbart. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen. Weiterführende Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.

13.4 Spesen und Abgaben: Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber monatlich gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Alle sich aus diesem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme von Ertragssteuern des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.

13.5 Mahnspesen und Inkassokosten: Bei Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber – insbesondere bei Zahlungsverzug – verpflichtet sich dieser zur Bezahlung nachstehender Entgelte an den Auftragnehmer: Rechtsanwaltskosten, Kosten eines Inkassobüros, Gerichtskosten sowie eigene Inkassospesen des Auftragnehmers bis zu einer Höhe von 300 Euro netto zuzüglich Zinsen.

13. Elektronische Rechnungslegung

13.1. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

14. Dauer des Vertrages

14.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

14.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

15. Sonstiges

15.1. Personal: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und ein Jahr nach Vertragsende keinen vom Auftragnehmer zur Erbringung der geschuldeten Leistung eingesetzten Mitarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers abzuwerben oder – weder direkt noch indirekt – zu beschäftigen. Im Falle der Vertragsverletzung hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe zu bezahlen, die dem einfachen letzten jährlichen Bruttoeinkommen dieses Mitarbeiters entspricht und sofort bei Aufnahme der Tätigkeit dieser Person für den Auftraggeber zur Zahlung fällig ist.

15.2. Informationspflichten: Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen. Sobald dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen könnten, wird er den Vertragspartner unverzüglich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen benachrichtigen.

15.3. Zurückbehaltungsrecht: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Der Auftragnehmer hat bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen.

15.4. Zession: Der Auftragnehmer ist berechtigt Forderungen aus diesem Vertrag und Gesetz, insbesondere die Kaufpreisforderung an Dritte abzutreten. Der Auftraggeber unterliegt einem Abtretungsverbot.

15.5. Rechtsnachfolge: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aufgrund und in Zusammenhang mit diesem Vertrag auf Rechtsnachfolger, sei es im Weg von organisatorischen Änderungen, Umgründungsmaßnahmen oder durch sonstige Maßnahmen, zu überbinden.

15.6. Aufrechnungsverbot: Alle Forderungen aus dem Vertrag unterliegen einem Aufrechnungsverbot.

15.7. Verjährung: Ansprüche aus dem Vertrag können von beiden Vertragspartnern nur innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, soweit nicht kürzere Verjährungsfristen, insbesondere Gewährleistungsfristen und kürzere gesetzliche Bestimmungen, bestehen.

15.8. Auslegungsregeln: Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommt.

15.9. Solidarhaftung: Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer zur ungeteilten Hand.

15.10. Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleiben die übrigen Vertragspunkte davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der ungültigen Regelung eine dieser Regelung wirtschaftlich nahekommende zu treffen, die jedoch zulässig ist.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

16.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.

17. Mediation

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

17.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

17.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

growtoo gmbh, Fassung vom 14. Mai 2020